Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung: Befragung, Workshop, Maßnahmen

Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung per Befragung und Workshop: § 5 ArbSchG, GDA-Merkmalsbereiche, sieben Schritte, kleine Abteilungen, Anbieter-Check.

Dr. Tammo Straatmann

Dr. Tammo Straatmann

Experte für Survey-Feedback, Organisationskultur und Changeprozesse

Aktualisiert: September 2026

Seit 2013 steht es ausdrücklich im Arbeitsschutzgesetz: Die Gefährdungsbeurteilung muss auch psychische Belastungen bei der Arbeit erfassen. Viele Betriebe haben die Pflicht erfüllt, oft aber nur auf dem Papier: Ein Fragebogen wird verschickt, der Bericht landet in der Schublade, und es fehlt der Nachweis, dass daraus wirksame Maßnahmen geworden sind.

Dieser Beitrag beschreibt, was das Gesetz und die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) verlangen, welche Methoden sich eignen, wie eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung in sieben Schritten abläuft und wo die typischen Schwachstellen liegen: Anonymität in kleinen Abteilungen, Beteiligung des Betriebsrats, Wirksamkeitskontrolle und Dokumentation. Am Ende finden Sie eine Checkliste, mit der Sie ein Verfahren oder einen Anbieter prüfen können. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Was das Gesetz verlangt

Paragraf 5 ArbSchG: die Pflicht zur Beurteilung

Nach § 5 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“. Abs. 3 zählt auf, woraus sich Gefährdungen insbesondere ergeben können. Seit Oktober 2013 lautet Nummer 6: „psychische Belastungen bei der Arbeit“. Zugleich wurde in § 4 klargestellt, dass die Arbeit so zu gestalten ist, dass eine Gefährdung für die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden wird.

Die Pflicht gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße. Sie verlangt keine gesonderte „GB Psyche“: Die GDA stellt klar, dass psychische Belastung auch in die bestehende Gefährdungsbeurteilung integriert werden kann. In der Praxis wird sie trotzdem meist als eigenes Projekt geführt.

Belastung ist nicht Beanspruchung

Ein häufiges Missverständnis: Beurteilt werden die Arbeitsbedingungen, nicht die psychische Verfassung der Beschäftigten. Die Norm DIN EN ISO 10075-1 definiert psychische Belastung neutral als „die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken“. Wie stark jemand darauf reagiert, ist die Beanspruchung. Eine Befragung für die Gefährdungsbeurteilung fragt deshalb nach Arbeitsmenge, Unterbrechungen oder Handlungsspielraum, nicht nach Stresssymptomen oder Diagnosen.

Was die GDA-Leitlinie regelt

Die „Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz“ richtet sich nicht an Betriebe, sondern an die Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Unfallversicherungsträger. Gerade deshalb ist sie für Betriebe nützlich: Ihre Checklisten zeigen, woran die Aufsicht eine Gefährdungsbeurteilung misst. Nach der Leitlinie gilt eine Beurteilung unter anderem dann als nicht angemessen durchgeführt, wenn wesentliche Gefährdungen nicht ermittelt wurden, Maßnahmen nicht ausreichend oder ungeeignet sind, keine oder unvollständige Wirksamkeitskontrollen stattgefunden haben oder die Beurteilung nicht aktuell ist.

Die Merkmalsbereiche nach GDA

Welche Arbeitsbedingungen betrachtet werden müssen, geben die GDA-Empfehlungen zur Umsetzung in der betrieblichen Praxis vor. Sie nennen sechs Merkmalsbereiche. Branchenübergreifend immer zu berücksichtigen sind nach der GDA Arbeitsintensität, Arbeitszeit, Handlungsspielraum, soziale Beziehungen (insbesondere zu Vorgesetzten) und die Arbeitsumgebung, insbesondere Lärm.

Merkmalsbereich Typische Merkmale (Auswahl)
Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe Vollständigkeit der Tätigkeit, Variabilität, Handlungsspielraum, Informationen, Qualifikation, emotionale Inanspruchnahme
Arbeitsorganisation Arbeitsintensität, Störungen und Unterbrechungen, Kommunikation und Kooperation, Zuständigkeiten
Arbeitszeit Dauer, Lage und Schichtarbeit, Vorhersehbarkeit, Pausen und Erholungszeiten, Erreichbarkeit
Soziale Beziehungen Unterstützung durch Kolleginnen und Kollegen, Rückmeldung und Anerkennung durch Vorgesetzte, Konflikte
Arbeitsmittel Eignung und Gestaltung von Werkzeugen, Maschinen und Software, Mensch-Maschine-Interaktion
Arbeitsumgebung Lärm, Klima, Beleuchtung, räumliche Enge, ergonomische Gestaltung

Nicht jedes Merkmal ist für jede Tätigkeit relevant. Ein Fragebogen, der einen Bereich ganz auslässt, sollte aber begründen können, warum.

Befragung, Beobachtung, Workshop: welche Methode wann

Die GDA nennt drei Vorgehensweisen: Mitarbeiterbefragung, Beobachtungsverfahren (in der Regel mit Kurzinterviews) und Analyseworkshop. Keine ist vorgeschrieben, jede hat Stärken und Grenzen.

Methode Stärken Voraussetzungen und Grenzen
Mitarbeiterbefragung Bezieht alle Beschäftigten ein, erfasst ein breites Spektrum von Merkmalen, eignet sich für Überblick und Schwerpunktbestimmung Mindestgröße je Auswertungseinheit zur Sicherung der Anonymität, ausreichende Beteiligung, Ergebnisse müssen für Maßnahmen konkretisiert werden
Beobachtungsverfahren Unabhängig vom Erleben einzelner Personen, feinkörnige Beschreibung konkreter Bedingungen Geschulte Beobachterinnen und Beobachter, Bedingungen müssen beobachtbar sein, hoher Aufwand bei vielen unterschiedlichen Tätigkeiten
Analyseworkshop Starker Bezug zu den Erfahrungen der Betroffenen, Maßnahmen lassen sich direkt ableiten Offene Gesprächskultur, fachkundige Moderation, Verzerrung durch Gruppendynamik möglich

Warum die Kombination sich durchgesetzt hat

Die Grenzen der einen Methode sind die Stärken der anderen. Eine Befragung zeigt, wo Belastungsschwerpunkte liegen, sagt aber selten, was genau dahintersteckt. Ein auffälliger Wert bei „Unterbrechungen“ kann Telefonate, Chatnachrichten oder Zurufe aus der Werkstatt bedeuten. Die GDA hält selbst fest, dass Befragungsergebnisse für die Maßnahmenplanung in der Regel konkretisiert werden müssen, etwa im Workshop. Ein Workshop ohne vorherige Befragung dagegen läuft Gefahr, dass die lautesten Stimmen die Themen bestimmen.

Bewährt ist deshalb die Folge: erst eine standardisierte Befragung aller Beschäftigten, dann moderierte Workshops in den Bereichen, in denen die Befragung Handlungsbedarf zeigt. Beobachtungen ergänzen das für Tätigkeiten, bei denen Befragungen an Grenzen stoßen, etwa bei sehr kleinen Gruppen oder wenn Sprachbarrieren bestehen.

Was einen guten Fragebogen ausmacht

Ein Fragebogen für die psychische Gefährdungsbeurteilung misst Merkmale der Arbeit, nicht Befindlichkeiten. Er deckt die Merkmalsbereiche ab, verwendet geprüfte Skalen und enthält einen Beurteilungsmaßstab: Ab welchem Wert liegt Handlungsbedarf vor? Ohne diesen Maßstab entsteht ein Bericht mit Mittelwerten, aber keine Beurteilung im Sinne des § 5. Mehr zu Fragetypen und Skalen steht im Beitrag zum Fragebogen einer Mitarbeiterbefragung.

Ablauf in sieben Schritten

Die GDA beschreibt sieben Prozessschritte, die zu planen und umzusetzen sind. So sehen sie bei einer Beurteilung per Befragung und Workshop aus.

1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen

Die Beurteilung ist nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit (§ 5 Abs. 2 ArbSchG). Für eine Befragung heißt das: Die Auswertungseinheiten werden vorab festgelegt, zum Beispiel „Pflege Station“, „Verwaltung“, „Außendienst“. Diese Festlegung entscheidet auch darüber, ob die Anonymität trägt (siehe unten).

2. Gefährdungen ermitteln

Die Befragung läuft meist zwei bis vier Wochen, online und für Beschäftigte ohne Rechner auch auf Papier. Die Teilnahme ist freiwillig; Beteiligung entsteht durch eine gemeinsame Ankündigung von Leitung und Betriebsrat und die Zusage, dass Ergebnisse zurückgemeldet werden.

3. Gefährdungen beurteilen

Die Ergebnisse werden je Einheit mit dem Beurteilungsmaßstab abgeglichen. Heraus kommt keine Rangliste, sondern eine Aussage je Merkmalsbereich: kein Handlungsbedarf, Beobachtung, Handlungsbedarf. Im Workshop prüfen die Beschäftigten der Einheit, ob das Bild stimmt, und benennen die konkreten Ursachen.

4. Maßnahmen festlegen

Maßnahmen werden im Workshop entwickelt und anschließend von den Verantwortlichen beschlossen, mit Termin und zuständiger Person. Nach § 4 ArbSchG haben Maßnahmen an der Quelle Vorrang, individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig. Ein Stressseminar ersetzt keine Umverteilung von Arbeit.

5. Maßnahmen durchführen

Die GDA empfiehlt, Schwerpunkte zu setzen statt alle Problemfelder gleichzeitig anzugehen, etwa nach Dringlichkeit, Zahl der Betroffenen und Umsetzbarkeit. Zwei umgesetzte Maßnahmen sind mehr wert als zwanzig geplante.

6. Wirksamkeit überprüfen

Nach einer angemessenen Frist wird geprüft, ob die Maßnahmen umgesetzt wurden und ob sie die Belastung verringert haben. Dazu genügen oft Kurzbefragungen oder ein Nachgespräch im Team (Details weiter unten).

7. Gefährdungsbeurteilung fortschreiben

Die Beurteilung muss aktuell bleiben. Anlässe für eine Aktualisierung sind nach der GDA etwa Umstrukturierungen, neue Arbeitsmittel, Überlastungsanzeigen oder auffällige Häufungen von Fluktuation und Beschwerden. Wie sich größere Veränderungen begleitend messen lassen, beschreibt der Beitrag zur Change-Befragung.

Wie viel Zeit die einzelnen Phasen einer Befragung erfahrungsgemäß brauchen, von der Zielklärung bis zu den Teamworkshops, beschreibt der Beitrag zum Ablauf einer Mitarbeiterbefragung.

Anonymität in kleinen Abteilungen

Die GDA nennt als Voraussetzung einer Befragung ausdrücklich eine Mindestgröße je Auswertungseinheit. Das ist bei der psychischen Gefährdungsbeurteilung heikler als bei jeder anderen Befragung, denn gefragt wird nach Konflikten, nach dem Verhalten von Vorgesetzten und nach Überlastung. Wer fürchtet, erkannt zu werden, kreuzt die Mitte an, und die Beurteilung übersieht Gefährdungen.

Das Problem

Die Gefährdungsbeurteilung soll tätigkeits- und bereichsbezogen sein, gleichzeitig darf keine Auswertung auf so wenigen Antworten beruhen, dass Rückschlüsse auf Einzelne möglich sind. In einer Abteilung mit vier Beschäftigten geht beides nicht zusammen. Üblich ist eine Mindestzahl von fünf eingegangenen Antworten je Einheit, bezogen auf die tatsächlichen Antworten, nicht auf die Sollstärke.

Lösungen, die sich bewährt haben

  • Einheiten nach gleichartiger Tätigkeit zusammenfassen. § 5 Abs. 2 ArbSchG erlaubt ausdrücklich, gleichartige Arbeitsbedingungen gemeinsam zu beurteilen. Drei kleine Sachbearbeitungsteams können eine Auswertungseinheit bilden.
  • Kleine Einheiten per Workshop beurteilen. Wo eine Befragung nicht auswertbar ist, wird die Einheit direkt im moderierten Workshop beurteilt, auf Grundlage der Ergebnisse der übergeordneten Einheit.
  • Zusammenfassung sichtbar machen. Beschäftigte sollten vorher wissen, mit welchen Einheiten sie gemeinsam ausgewertet werden.
  • Rückrechnen verhindern. Wird eine kleine Gruppe ausgeblendet, darf ihr Ergebnis nicht aus dem Gesamtwert und den Nachbargruppen errechenbar sein.

Wie Mindestgruppengröße, Zellunterdrückung und der Schutz vor Rückrechnen technisch funktionieren, erklärt der Beitrag zur anonymen Mitarbeiterbefragung.

Kleinbetriebe

In Betrieben mit sehr wenigen Beschäftigten ist eine Befragung oft nicht sinnvoll auswertbar. Moderierte Gespräche, Beobachtungsverfahren oder die Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger sind dann der bessere Weg, und ein seriöser Anbieter sagt das auch.

Die Rolle des Betriebsrats

Die Gefährdungsbeurteilung ist mitbestimmungspflichtig. Maßgeblich ist § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, der dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei „Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften“ gibt. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass darunter auch die Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG fällt. Der Betriebsrat kann eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung deshalb auch selbst anstoßen. Im öffentlichen Dienst gelten die Personalvertretungsgesetze mit vergleichbaren Rechten des Personalrats.

Was typischerweise vereinbart wird

  • Methode und Instrument, der Fragebogen als Anlage
  • Auswertungseinheiten und Mindestgruppengröße
  • Wer welche Ergebnisse erhält und wer Rohdaten sieht
  • Ablauf der Workshops und wer sie moderiert
  • Wie Maßnahmen beschlossen, umgesetzt und überprüft werden
  • Speicherdauer und Löschung

Die GDA-Checkliste zur Prozessqualität fragt ausdrücklich, ob ein Konsens mit dem Betriebsrat hergestellt wurde. Beratend eingebunden sind außerdem Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt oder Betriebsärztin. Wie eine Betriebsvereinbarung für eine Befragung aufgebaut ist und wo es in der Abstimmung hakt, steht im Beitrag Mitarbeiterbefragung und Betriebsrat.

Wirksamkeitskontrolle und Dokumentation

Wirksamkeitskontrolle

Zu den Grundpflichten des Arbeitgebers gehört nach § 3 ArbSchG, getroffene Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Die GDA unterscheidet zwei Fragen: Wurde die Maßnahme tatsächlich umgesetzt? Und hat sie die Gefährdung verringert? Für die erste genügt ein Blick auf den Maßnahmenplan. Für die zweite eignen sich eine kurze Nachbefragung zu den betroffenen Merkmalen, ein Nachgespräch im Team oder die nächste reguläre Befragung. Manche Maßnahmen wirken erst nach Monaten; der Zeitpunkt der Kontrolle sollte das berücksichtigen. Fällt die Kontrolle negativ aus, sind weitere oder andere Maßnahmen nötig.

Dokumentation nach § 6 ArbSchG

Der Arbeitgeber muss über Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Die GDA-Empfehlungen nennen als Mindestinhalt:

  • die Beurteilung der Gefährdungen
  • die festgelegten Maßnahmen mit Terminen und Verantwortlichen
  • die Durchführung der Maßnahmen
  • die Überprüfung der Wirksamkeit
  • das Datum der Erstellung oder Aktualisierung

Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, elektronische Unterlagen genügen. Der häufigste Mangel ist nicht der fehlende Bericht, sondern die fehlende Verbindung vom Bericht zur Maßnahme und weiter zur Kontrolle.

Woran Sie ein gutes Verfahren und einen guten Anbieter erkennen

Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz hat Qualitätsgrundsätze für Instrumente und Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung beschlossen. Ergänzt um Erfahrungen aus der Praxis ergeben sich diese Prüffragen. Ob ein externer Anbieter oder eine Software in Eigenregie besser passt, klärt der Beitrag Mitarbeiterbefragung: Anbieter oder Software?

  1. Ist beschrieben, für welche Branchen, Tätigkeiten und Betriebsgrößen das Verfahren geeignet ist?
  2. Ist die methodische Qualität belegt, etwa durch wissenschaftliche Prüfung der Skalen oder betriebliche Referenzen?
  3. Deckt der Fragebogen alle sechs Merkmalsbereiche ab, und misst er Arbeitsbedingungen statt Befindlichkeit?
  4. Gibt es einen nachvollziehbaren Beurteilungsmaßstab, der festlegt, ab wann Handlungsbedarf besteht?
  5. Sieht das Verfahren die Beteiligung von Beschäftigten und Führungskräften vor, insbesondere bei der Ableitung von Maßnahmen?
  6. Wie hoch ist die Mindestgruppengröße, gilt sie für jede Auswertung und jeden Export, und ist Rückrechnen ausgeschlossen?
  7. Was geschieht mit kleinen Einheiten und Kleinbetrieben?
  8. Gibt es nach der Befragung moderierte Workshops, und wer moderiert: externe Fachleute oder geschulte interne Personen?
  9. Unterstützt das Verfahren die Maßnahmenplanung, zum Beispiel mit erprobten Maßnahmenvorschlägen?
  10. Entsteht die Dokumentation nach § 6 ArbSchG im Prozess, einschließlich Maßnahmen, Verantwortlichen und Wirksamkeitskontrolle?
  11. Bringt der Anbieter Unterlagen für den Betriebsrat mit: Fragebogen, Anonymitätskonzept, Vertrag zur Auftragsverarbeitung?
  12. Wo werden die Daten verarbeitet, und wer in Ihrer Organisation kann Rohdaten einsehen?

Ein Angebot, das nur aus Fragebogen und Dashboard besteht, beantwortet die Fragen 8 bis 10 nicht. Es liefert die Ermittlung, aber weder Beurteilung noch Maßnahmen.

Ein Beispiel: „Gesund gewinnt!“ mit Survkit

Wie eine Kombination aus Befragung, Workshop und Maßnahmen konkret aussehen kann, zeigt das Verfahren „Gesund gewinnt!“. Es wurde vom IWOP entwickelt und wird von dort fachlich verantwortet. Survkit ist die Software, auf der das Verfahren läuft.

Das Verfahren

„Gesund gewinnt!“ folgt drei Phasen. In der Befragungsphase werden alle Beschäftigten anonym befragt, online am Rechner oder Smartphone oder auf Papier. Der Fragebogen beruht auf einem wissenschaftlich fundierten Modell und bewährten Items zu den Themen der psychischen Gefährdungsbeurteilung. In der Analysephase werden die Ergebnisse aufbereitet und zu Indizes je Themenfeld verdichtet. In der Workshopphase arbeiten die Teams in einem spielerischen, partizipativen Format mit ihren Ergebnissen, identifizieren Handlungsfelder und entwickeln Maßnahmen, unterstützt durch eine Maßnahmenbox mit erprobten Vorschlägen. Die gesetzlich geforderte Dokumentation entsteht parallel zum Workshop. Das IWOP unterstützt bei Durchführung und Moderation.

Was Survkit beiträgt

Survkit übernimmt die technische Seite: Befragung auf allen Geräten, Auswertung je Einheit mit durchgängig geltender Mindestgruppengröße und Schutz vor Rückrechnen, Berichte und Dashboards. Neu ist die interaktive Workshop-Begleitung. Die Ergebnisse der Einheit stehen im Workshop direkt im System zur Verfügung, Handlungsfelder und Maßnahmen werden dort gemeinsam festgehalten, und daraus entsteht die Grundlage für Maßnahmenplan, Wirksamkeitskontrolle und Dokumentation. Der Schritt von der Befragung zur Maßnahme, an dem viele Gefährdungsbeurteilungen scheitern, hängt damit nicht mehr an Flipcharts und nachträglich abgetippten Protokollen.

Wie wir Befragungen allgemein konzipieren und begleiten, beschreibt unsere Seite zur Mitarbeiterbefragung mit Survkit. Wenn Sie eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung planen oder überprüfen wollen, sprechen Sie uns an.